Satzung des Kodokan Olsberg e.V.

vom 28.03.2022

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung nur die maskuline Schreibweise verwendet.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der am 18. Juni 1982 gegründete Verein führt den Namen

Kodokan Olsberg e.V.

(2) Sitz des Vereins ist Olsberg.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Arnsberg eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung“. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendpflege. Die Förderung des Sports wird u.a. verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, insbesondere durch Pflege und Förderung des Budosports. Die Jugendpflege wird auch durch außersportliche Aktivitäten wie z.B. Ausflugsfahrten verwirklicht.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Das Stimmrecht der Mitglieder unter 16 Jahren übt der gesetzliche Vertreter aus.

(2) Gegen Mitglieder, die gegen Bestimmungen der jeweiligen Fachverbände oder des Landessportbunds, gegen die Vereinssatzung oder gegen Vereinsordnungen verstoßen, können Ordnungsmittel verhängt werden.

(3) Ordnungsmittel sind Ermahnung, Verwarnung, Verweis, Geldbuße, Verminderung besonderer Befugnisse (Tätigkeitsverbot), Verminderung der Mitgliedschaftsrechte und Ausweisung (Hausverbot). Sie werden schriftlich durch den Gesamtvorstand ausgesprochen. Der Ausschluss aus dem Verein richtet sich nach § 5.

(4) Beitragspflichtige Mitglieder, welche mit Zahlungen von Mitgliedsbeiträgen in Verzug geraten, verlieren für die Dauer

des Verzugs ihr Stimmrecht. Die Mitgliedschaft ruht in diesem Fall.

§3a Ehrenmitglieder

(1) Der Verein kann einzelne Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder stehen in ihren Rechten und Pflichten den übrigen Mitgliedern gleich.

(2) Alles Weitere regelt die Ehrenordnung und die Beitragsordnung. Zudem wird auf § 9 (14) g der Satzung verwiesen.

(3) Die Ehrenordnung ist nicht Bestandteil der Satzung

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Gesamtvorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

(3) Über die Annahme des Antrages entscheidet der Gesamtvorstand. Annahme und Ablehnung sind dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand. Er kann während eines laufenden Monats mit Wirkung zum jeweiligen Quartalsende erklärt werden.

(3) Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied nach dreimaliger erfolgloser schriftlicher Mahnung, die nach der Beitragsordnung zu entrichtenden Beiträge nicht gezahlt hat.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Die Beschlussfassung des Ausschlusses ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Forderungen des Vereins bleiben hiervon unberührt. Der Betroffene kann beantragen, die Beschlussfassung des Ausschlusses durch die nächste Mitgliederversammlung überprüfen zu lassen.

(5) Austritt oder Ausschluss begründen keinen Anspruch auf eventuelles Vereinsvermögen.

§ 6 Beiträge, Umlagen, Sonderleistungen

(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahme- und Kursgebühren sowie Umlagen und sonstige Leistungen festsetzen. Deren Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) Alles Weitere regelt die Beitragsordnung.

(3) Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung;

- der geschäftsführende Vorstand;

- der Gesamtvorstand;

- die Jugendversammlung;

- der Jugendvorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen per Veröffentlichung auf der Vereinshomepage und per E-Mailversand an die letzte bekannte Adresse unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich im ersten Quartal des Jahres abzuhalten.

(4) Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn es von mindestens 10 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Einberufungsform und –frist ergeben sich aus Absatz 2.

(5) Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.

(6) Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an der virtuellen bzw. an der hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest.

(7) Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.

(8) Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.

(9) Jedem Mitglied im Sinne des § 3 Abs. 1 steht eine Stimme zu. Außer im Falle der Stimmübertragung eines Mitgliedes unter 16 Jahren an den jeweiligen gesetzlichen Vertreter (siehe §3 Abs. 1) ist das Stimmrecht nicht übertragbar.

(10) Jedes Mitglied kann bis drei Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einreichen.

(11) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.

(12) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidungen über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen und Änderung des Vereinszwecks sind mit 3/4-Mehrheit zu fällen. Dasselbe gilt für Entscheidungen über Dringlichkeitsanträge, die sich aber nicht auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins beziehen dürfen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

(13) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der Versammlungsleitung und von dem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.

(14) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:

a. Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes;

b. Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans;

c. Entgegennahme des Kassenprüfberichtes;

d. Entlastung des Gesamtvorstandes;

e. Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und den Abteilungsvertretern;

f. Wahl der Kassenprüfer;

g. Ernennung bzw. Aberkennung von Ehrenmitgliedern;

h. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Vereinszweck und Auflösung des Vereins;

i. Beschlussfassung über Anträge

j. Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen mit Ausnahme der Datenschutzordnung, der Sport- und Trainingsordnung, sowie den Abteilungsordnungen; die Beschlussfassung über die Datenschutzordnung, die Sport- und Trainingsordnung als auch der Abteilungsordnungen, sowie deren Änderungen wird dem Ge-samtvorstand übertragen.

§ 10 geschäftsführender Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Personen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(3) Der geschäftsführende Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt;

(4) Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstandes ist nicht zulässig.

(5) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.

(6) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt.

(7) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

(8) Alles Weitere regelt die Geschäftsordnung.

(9) Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 11 Der Gesamtvorstand

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus

- den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes

- den Abteilungsvertretern

- dem/der Jugendleiter

(2) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:

- Aufstellung des Haushaltsplans und eventueller Nachträge

- Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung

- Ausschluss von Mitgliedern und Verhängung von Sanktionen

- Berufung von Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes

3) Der Gesamtvorstand soll mindestens alle drei Monate einberufen werden

§ 12 Abteilungen

1) Innerhalb des Vereins können gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Die Mitgliederversammlung kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.

2) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen bis vier Abteilungsvertreter.

3) Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstandes.

§ 13 Jugend des Vereins

(1) Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihrer zufließenden Mittel.

(3) Organe der Vereinsjugend sind:

a) der Jugendvorstand

b) die Jugendversammlung

Der/Die Jugendleiter*in ist Mitglied des Gesamtvorstandes.

(2) Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.

§ 14 Kassenprüfung

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an

a) „Nordrhein-Westfälische Judo-Verband e.V.“

b) „Deutsche Jiu Jitsu Union e.V“

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

(2) Als Liquidatoren werden die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands bestellt.

§ 16 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte

(1) Der Kodokan Olsberg e.V. speichert und verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder auf digitalen und nicht digitalen Wegen und gibt personenbezogene Daten an Dritte weiter. Die hierzu geschaffenen Bestimmungen werden der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben ausgeführt. Die Verarbeitung und Weitergabe aller Daten geschieht im Rahmen der Datenschutzordnung des Kodokan Olsberg und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen (u.a. der EU- weiten Datenschutzgrundverordnung).

(2) Verantwortlich für die Datenschutzordnung des Kodokan Olsberg ist der Gesamtvorstand. Zu Kontaktzwecken gilt die öffentliche Vereinsadresse.

(3) Alles Weitere (u.a. Details zu Widerruf, Speicherungsdauer und Löschung) regelt die Datenschutzordnung. Sie kann vom Gesamtvorstand beschlossen, ergänzt und geändert werden. Die Datenschutzordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 17 Gültigkeit der bisherigen Satzung

Die Satzung vom 18.05.2018 wird hiermit ungültig.

(geschäftsführender Vorstand)